Jedes Unternehmen befindet sich einmal in einer kritischen Situation. Wir analysieren die Gesamtlage, stellen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fest, entwickeln Lösungswege und fassen die Ergebnisse in einem Sanierungskonzept zusammen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der für Sie als Unternehmer erforderlichen Dokumente. Dadurch minimieren Sie Ihre zivilrechtlichen und strafrechtlichen Risiken.
Grundsätzlich dann, wenn neue Finanzmittel benötigt werden und die Gesellschaft Probleme hat. Nach MaRisk in BTO 1.2.5. TZ 2 sind Banken bei Problemkrediten verpflichtet, sich ein Sanierungskonzept vorlegen zu lassen. Auch greift eine erweiterte
Überwachungspflicht des Kreditinstituts, wenn die Sanierung durchgeführt wird (BTO 1.2.5. TZ 3).
Auch wenn Zugeständnisse zugunsten des Kreditnehmers wie Tilgungs- und Zinsaussetzungen (Forbearance) erforderlich werden, wird ein Konzept benötigt. Daneben wird spätestens zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen von der Abteilung Markt in die Intensivbetreuung umgegliedert.
Aber auch wenn Gläubiger beispielsweise einer Teilzahlungsvereinbarung in Kenntnis einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zustimmen wollen, sollten sie sich um später nicht zivil- und strafrechtlich belangt zu werden, ein Konzept vorlegen lassen. In der
Krise der Gesellschaft wird ein Konzept immer verpflichtend von den Organen einer Gesellschaft im Zusammenhang mit strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftungsaspekten verlangt. Trifft ein Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft irgendwelche Entscheidungen ohne ein solches Konzept, steht er von Anfang an vollumfänglich in der Haftung.
Gesetze, welche Inhalt und Umfang regeln, existieren nicht. Die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof haben in verschiedenen Urteilen über die letzten Jahrzehnte wesentliche Aspekte eines Sanierungskonzeptes beleuchtet und hierfür Anforderungen definiert. Diese gerichtlichen Anforderungen stellen somit die Kernbestandteile eines Sanierungskonzeptes dar. Das Institut der Wirtschaftsprüfer
hat im IDW Standard S6: "Anforderungen an Saniemngskonzepte" diese juristischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Auslegungen definiert und zusammengefasst. Die im Standard beschriebenen Anforderungen an die Erstellung von Saniemngskonzepten sind somit für Wirtschaftsp rufe r (und auch für alle anderen Ersteller) verbindlich.
Diese lassen sich aus dem Ziel des Sanierungskonzeptes ableiten. Ziel ist eine belastbare Grundlage für finanzielle Entscheidungen, entweder von Gläubigem, Banken oder auch Geschäftsführern zu schaffen. Es muss also der Ist-Stand und die zukünftige mögliche Entwicklung der Gesellschaft beschrieben werden. Dies ist nur möglich, wenn man die Vergangenheit ausführlich darstellt und die Gründe für Fehlentwicklungen analysiert. Auf Basis der Fehleranalyse ist gewährleistet, dass diese in der Zukunft nicht mehr passieren bzw. verhindert werden können. Die Zukunft ist in einer integrierten Planungsrechnung (Bilanz-, GuV- und Liquiditätsrechnung) für
die nächsten fünf Jahre darzustellen. Ergebnis eines Saniemngskonzeptes muss sein die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit, der Renditefähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit.
In aller Regel umfasst ein 86-Gutachten mindestens 40 - 60 Seiten.
Nicht in jedem Fall muss ein umfangreiches Sanierungsgutachten vorgelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass nur Teilbereiche eines solchen Konzepts Gegenstand der Aufgabenstellung sind wie z. B. die Erstellung einer Liquiditätsplanung für Zwecke einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose gemäß IDW SU.
In aller Regel die Bank. Sie kann sich nur dann "bewegen", wenn von einem unabhängigen, neutralen und unvoreingenommen Dritten ein entsprechendes Gutachten vorliegt, welches die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft bestätigt. Die Bank ist angehalten, das Sanierungskonzept anhand der Anforderungen des Bundesgerichtshofs nachzuvollziehen und zu plausibilisieren, ob die geplanten
Sanierungsmaßnahmen umsetzbar sind. Die Prüfungsschritte der Bank sind in ausreichender Form zu dokumentieren, da die Bank ihrerseits diesbezüglich auch geprüft wird. Es kam in der Vergangenheit sehr häufig vor das auch gegen Banken staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet wurden, wenn sie Entscheidungen ohne S6-Gutachten bzw. ohne eigenständige Vornähme von Prüfungen trafen (Vorwurf der Insolvenzverschleppung).
Unbedingt, Geschäftsleiter, Vorstände oder auch Aufsichtsräte müssen Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters treffen um die Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren. Darunter fallen insbesondere Entscheidungen, inwieweit Zahlungen zurAufrechterhaltung oder Wiederaufnähme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung von
Sanierungsbemühungen vorgenommen werden dürfen. Liegt kein entsprechendes Konzept vor, kommt es zu Pflichtverstößen durch die Geschäftsführung und sie haftet für Vermögensverschiebung, unangemessene Aufwendungen oder auch den Insolvenzverschleppungsschaden.